Versteigerungsbedingungen

  1. Die Versteigerung erfolgt - freiwillig - in anderem Auftrag gegen sofortige Bezahlung. Andere Zahlungsbedingungen sind vor Beginn der Versteigerung mit dem Versteigerer oder dessen Beauftragten zu vereinbaren.
  2. Die Objekte werden ohne Gewährleistung für Sachmängel, insbesondere Güte, Beschaffenheit, Echtheit, Zustand und Vollständigkeit, wie besichtigt und im Zustand des Zuschlages versteigert. Jeder Bieter hat vor der Auktion genügend Zeit und Gelegenheit zur eingehenden Begutachtung und Besichtigung des Versteigerungsgutes, so daß er sich selbst von dem Zustand und der Beschaffenheit, sowie der Echtheit des Versteigerungsgutes überzeugen kann. Katalog und Listenangaben werden vom Versteigerer nach besten Wissen und Gewissen gemacht, stellen jedoch keine Garantie und Gewährleistung da und der Versteigerer übernimmt keinerlei Haftung in jeder Beziehung für diese Angaben.
  3. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder ihn verweigern.
  4. Der Versteigerer ist ermächtigt alle Rechte des Einlieferers aus seinen Aufträgen und aus seinen Zuschlägen im eigenen Namen geltend zu machen.
  5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des vollen Kaufpreises und des Aufgeldes und der Mehrwertsteuer auf den Ersteigerer über.
  6. Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache zuzügl. 20 % (zuzügl. des gültigen, vollen Mehrwertsteuersatz auf das Aufgeld) sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen.
  7. Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im eigenen Namen einziehen bzw. einklagen.
  8. Der Zuschlag kann nur erteilt werden, wenn der Bieter, dem die Sache zugeschlagen werden soll, eine Bieternummer besitzt und mit Namen und Adresse in die ausliegende Bieterliste eingetragen ist. Ohne Bieternummer kann kein Zuschlag erfolgen.
  9. Ersteigerte Gegenstände müssen sofort nach dem Zuschlag abgeholt werden. Beim Versteigerer besteht keine Lagermöglichkeit und er haftet nach Erteilung des Zuschlages nicht mehr für Schäden oder Verlust bei der Aufbewahrung. Über den Wert der Sache in Sonderheit dieser Bestimmung entscheidet der Versteigerer.
  10. Bei Teilnahme an der Versteigerungsaktion/Veranstaltung wird für Auf- und Abbau Tätigkeiten, bei Anlieferung, Abholung, Transporte, etc. keine Haftung durch den Veranstalter übernommen.
  11. Alle Besucher, Beteiligte haften, egal in welchem Umfang, in eigener Verantwortung für verursachte und entstandene Schäden und Unfälle.
  12. Die Inbetriebnahme oder Testung von Versteigerungsware ist nur nach vorherigem Einverständnis des Versteigerers erlaubt.
  13. Durch Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter diese Bedingungen an.
  14. Nach Abschluß der Versteigerung wird dem Ersteigerer einer Sache die Möglichkeit gegeben, nach Angabe der Auktionsnummer den Namen und die Anschrift des Auftraggebers zu erfahren. Der Auftraggeber hat gleichfalls das Recht, nach Angabe der Auktionsnummer den Namen und die Anschrift des Ersteigerers zu erfahren.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand des Versteigerers ist Montabaur.

Stand: 01.12.2021

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